Überbrückungshilfe
§ 8.
(1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als
Zeitsoldat von
drei Jahren das Zweifache,
vier Jahren das Dreifache,
fünf Jahren das Vierfache,
sechs Jahren das Fünffache,
sieben Jahren das Sechsfache,
acht Jahren das Siebenfache,
neun Jahren das Achtfache,
zehn Jahren das Neunfache,
mehr als zehn Jahren das Zehnfache
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im § 5a Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrundegelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hereinzubringen.
vgl.: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333;
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86;
Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 33 berufliche Bildung im Wehrdienst als
Zeitsoldat
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12063276
alte Dokumentnummer
N4199116106J
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