Schaumstoffe
§ 8.
(1) Das In-Verkehr-Setzen von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat ist ab dem jeweiligen Datum der Verwendungsbeschränkung (§ 7) verboten. Das In-Verkehr-Setzen von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 7 eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Solche Schaumstoffe, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
(2) Von den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs oder eines Verwenders von Schaumstoffen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen (zB LKW-Aufbauten, Rohrschalen für Industrieisolierungen, Container) möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass - bei der durch ihren besonderen Verwendungszweck definierten Produktgruppe - nach dem Stand der Technik, insbesondere auf Grund der spezifischen räumlichen Verhältnisse zur Erzielung einer ausreichenden Isolationswirkung keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe aus technischen Gründen verwendet werden können. Eine Verlängerung auf weitere zwei Jahre ist zulässig.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im § 7 festgelegten Verwendungsverbote zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Termine und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40037756
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