§ 8 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

Schaumstoffe

§ 8.

(1) Das Inverkehrbringen von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat ist ab dem jeweiligen Datum der Verwendungsbeschränkung (§ 7) verboten. Das Inverkehrbringen von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 7 eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Solche Schaumstoffe, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.

(2) Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs oder eines Verwenders von Schaumstoffen oder schaumstoffhaltigen Produkten oder schaumstoffhaltigen Einrichtungen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKWgeschäumte Schaumstoffe verwendet werden können. Eine Verlängerung auf weitere zwei Jahre ist zulässig.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im § 7 festgelegten Verwendungsverbote zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Termine und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205068

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