§ 8 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

Meldepflichten

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8

Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.

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