3. Teil
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Meldepflichten
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 8
Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)