§ 8 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8

Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den §§ 10 und 16a des E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere hat der Netzbetreiber alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde eine Schätzung zugrunde legen.

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