§ 8 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Prüfungssenat

§ 8.

(1) Der Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen:

  1. 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
  2. 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
  3. 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.

(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

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