Prüfungssenat
§ 8.
(1) Alle Einzelprüfer eines Kanditaten bilden einen Prüfungssenat.
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
- 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
- 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008453
Dokumentnummer
NOR40037814
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
