§ 8.
Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
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