§ 8.
Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008458
Dokumentnummer
NOR40037870
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