§ 8 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

§ 8.

Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40037870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)