zu Abs. 2: nunmehr Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962
Einbringung der Gebühren.
§ 8.
(1) Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).
(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.
zu Abs. 2: nunmehr Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR12026946
alte Dokumentnummer
N2196214585T
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