§ 8 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1962

zu Abs. 2: nunmehr Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962

Einbringung der Gebühren.

§ 8.

(1) Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).

(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.

zu Abs. 2: nunmehr Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026946

alte Dokumentnummer

N2196214585T

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