§ 8 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Einbringung der Gebühren.

§ 8.

(1) Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).

(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entsprechend.

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