§ 8 G-KenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2022

Registerdatenbank

§ 8.

(1) Anlagen- und erzeugungsspezifische Stammdaten sind zum Zwecke der Generierung von Nachweisen an die Regulierungsbehörde durch den Anlagenbetreiber zu übermitteln. Auch eine indirekte Übermittlung durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder sonstige durch den Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.

(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 130 Abs. 6 GWG 2011 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Versorger in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2022

Schlagworte

Anlagendaten

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217371

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