zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
jetzt § 10
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Inkrafttreten
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
jetzt § 10
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
20010762
Dokumentnummer
NOR40242106
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