§ 8 G-KenV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

jetzt § 10

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

jetzt § 10

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40242106

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