§ 8 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Benannte Stellen

§ 8

(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)