§ 8 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Benannte Stellen

§ 8

(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Schlagworte

Entwicklungseinrichtung, Abnahmeeinrichtung, Testeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152352

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