Emissionsmeldungen
§ 8.
(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ende dieses Jahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmals spätestens am 31. März 2006 für das Jahr 2005 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 2 anzuwenden. Der Meldung ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen.
(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.
(3) Erstattet ein Inhaber keine Meldung gemäß Abs. 1 oder § 12, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Inhaber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40076015
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