§ 8 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Emissionsmeldungen

§ 8.

(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat für Anlagen erstmals für das Jahr 2005 und für Luftfahrzeugbetreiber erstmals für das Jahr 2010 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 und 2a festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 4 anzuwenden. Meldungen von Anlageninhabern ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen, Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können auch ausschließlich in englischer Sprache übermittelt werden.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt oder eine Tätigkeit nach Anhang 1a eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Jeder Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchgeführt wird, hat die Emissionen der Anlage für das Jahr 2009 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission, soweit sie direkt anwendbar sind, bis 30. April 2010 zu melden. Die Emissionsdaten in der Meldung müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle geprüft sein.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(5) Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110065

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