Bescheinigungsverfahren
§ 8
(1) Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:
- 1. Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 hergestellt, ist wahlweise
- a) eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß § 9 oder
- b) eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 an einem Behältermuster durchführen zu lassen.
- 2. Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 unterzogen werden.
(2) Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Abs. 1 vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
- 1. Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach § 11,
- 2. wenn das Druckinhaltsprokukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l beträgt, jedoch mehr als 50 bar.l, nach Wahl des Herstellers
(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
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