§ 8 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Bescheinigungsverfahren

§ 8

(1) Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:

  1. 1. Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 hergestellt, ist wahlweise
  1. a) eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß § 9 oder
  2. b) eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 an einem Behältermuster durchführen zu lassen.
  1. 2. Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 unterzogen werden.

(2) Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Abs. 1 vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

  1. 1. Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach § 11,
  2. 2. wenn das Druckinhaltsprokukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l beträgt, jedoch mehr als 50 bar.l, nach Wahl des Herstellers
  1. a) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach § 12 oder
  2. b) der EG-Prüfung nach § 11.

(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

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