§ 8 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8.

(1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,
  2. 2. Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),
  3. 3. Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
  4. 4. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:

  1. 1. Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
  2. 2. die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
  3. 3. das Datum der Ausschreibung,
  4. 4. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
  5. 5. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

(3) Die Aufzeichnungen sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208175

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