Dokumentation des Auswahlverfahrens
§ 8.
(1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:
- 1. Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,
- 2. Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),
- 3. Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
- 4. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:
- 1. Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
- 2. die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
- 3. das Datum der Ausschreibung,
- 4. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
- 5. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 48/2019)
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40213229
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