§ 8 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 11).

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Auslagen

§ 8.

Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR12084041

alte Dokumentnummer

N5199442774J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)