Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 11).
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Auslagen
§ 8.
Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007593
Dokumentnummer
NOR12084041
alte Dokumentnummer
N5199442774J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
