§ 8 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Auslagen

§ 8.

Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090189

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