§ 8 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

jetzt § 7

Einreise aus medizinischen Gründen

§ 8.

(1) Abweichend von den §§ 5 bis 7 ist die Einreise von

  1. 1. österreichischen Staatsbürgern,
  2. 2. Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
  3. 3. Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend derAnlage F oder der Anlage G vorzuweisen.

jetzt § 7

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235338

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