Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021
3. Abschnitt
Beförderungsbestimmungen
§ 8.
(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten derAnlage 1 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten derAnlage 1 nicht in das Bundesgebiet befördern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40240098
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