§ 8 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021

3. Abschnitt

Beförderungsbestimmungen

§ 8.

(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten derAnlage 1 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.

(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten derAnlage 1 nicht in das Bundesgebiet befördern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240098

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