Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 8.
(1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen.
(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223248
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