§ 8 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2020

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 8.

(1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen. Prüfungen, auf welche die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, anwendbar ist, können in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020

Schlagworte

Leistungsbeurteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223558

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