§ 8 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Teil

Organe Organe des BIFIE

§ 8.

(1) Die Organe des BIFIE sind

  1. 1. das Direktorium,
  2. 2. der Aufsichtsrat und
  3. 3. der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein.

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