3. Teil
Organe Organe des BIFIE
§ 8.
(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein.
(3) Den Organen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177463
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