§ 8 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 8.

Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40222965

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