§ 8 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2020

§ 8.

Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40225287

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