§ 8.
Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40225287
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)