Rahmenvertrag
§ 8.
Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, sowie die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40259117
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)