§ 8 BBU-G

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Rahmenvertrag

§ 8.

Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter,, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264657

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