§ 8 Aufnahmsverfahrensverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2006

Termine, Fristen

§ 8

§ 8. Die in § 3 genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulautonome Tage) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.

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