§ 8 Aufnahmsverfahrensverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2007

Termine, Fristen

§ 8.

(1) Die in den §§ 3 und 3a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulautonome Tage) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die Schulbehörde erster Instanz für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von § 3 und § 3a abweichende Termine und Fristen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40091716

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