Anrechnungsbestimmungen
§ 8
§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
- 1. des ordentlichen Präsenzdienstes,
- 2. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes 1990,
- 3. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Wehrgesetzes 1990 bis zu zwölf Monaten
- 4. und des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
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