§ 8 APSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Anrechnungsbestimmungen

§ 8

§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

  1. 1. des ordentlichen Präsenzdienstes,
  2. 2. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes 1990,
  3. 3. des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Wehrgesetzes 1990 bis zu zwölf Monaten
  4. 4. und des Zivildienstes,

    während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

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