§ 8 APSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anrechnungsbestimmungen

§ 8

§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

  1. 1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8

    WG,

  1. 2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,
  2. 3. des Ausbildungsdienstes und
  3. 4. des Zivildienstes,

    während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

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