§ 89.
(1) Eine Konzession (§ 25) ist überdies von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. § 87 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(2) Eine Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn die Ausübung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen oder das Gewerbe seit mindestens einem Jahr nicht ausgeübt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070072
alte Dokumentnummer
N5197418471S
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