Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
§ 89.
(1) Eine Konzession (§ 25) ist überdies von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. § 87 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(2) Eine Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn die Ausübung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen oder das Gewerbe seit mindestens einem Jahr nicht ausgeübt worden ist.
(3) Treffen die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nur auf eine weitere Betriebsstätte zu, so hat die Behörde (§ 361) das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu entziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075420
alte Dokumentnummer
N51988100176
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