Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft
Gutachten
§ 89.
(1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.
(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.
(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergeben den Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.
(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154352
alte Dokumentnummer
N9199329160J
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