§ 89 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Gutachten

§ 89.

(1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.

(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergeben den Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.

(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.

(5) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat nur solchen Ersuchen um Gutachtenserstellung gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 nachzukommen, die bezüglich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches die Klärung einer Frage erfordert, die trotz der bestehenden Anwendungs- und Spruchpraxis ungelöst ist.

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