Konzernbericht
§ 89
§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Der Exekutivausschuß kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen.
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