§ 89 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

§ 89.

Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243c UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267b UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173297

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