§ 88b NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Abschnitt IX

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 88b.

Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010057

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)