Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 88b.
Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010057
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