§ 88b NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abschnitt IX

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 88b.

Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40026556

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