Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 88b.
Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40026556
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