§ 88. Bildung von Wasserverbänden
(1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
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