Bildung von Wasserverbänden
§ 88.
(1) Ein Wasserverband wird gebildet
- a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
- b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
- c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.
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