Exekution auf Werte der Kaution
§ 88.
(1) Auf Werte der Kaution darf nur zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt werden, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll.
(2) Auf Werte der Kaution darf nur Exekution geführt werden, soweit das übrige Vermögen des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung von Ansprüchen nicht ausreicht.
(3) Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072241
alte Dokumentnummer
N5197821004L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)