§ 88 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2003

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Versicherungsforderungen

§ 88.

Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen ist.

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041745

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