§ 88 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001; Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88.

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

  1. 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
  1. 3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
  1. so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001; Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40124586

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